Art. 347 ARTIKEL 347 — Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
Gliederung
UNTERABSCHNITT VII VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN
Art. 347 ARTIKEL 347
Die Vertragsparteien führen die Hilfe nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung durch und arbeiten beim Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union und der Republik Armenien nach Maßgabe des Kapitels 2 dieses Titels zusammen.
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