Art. 345 ARTIKEL 345 — Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
Gliederung
UNTERABSCHNITT VII VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN
Art. 345 ARTIKEL 345
Rückverweise
Die wesentlichen rechtlichen, administrativen und technischen Grundlagen für die finanzielle Hilfe werden im Rahmen der einschlägigen Abkommen zwischen den Vertragsparteien festgelegt.
Keine Ergebnisse gefunden