(1) Das Verfahren nach Absatz 2 gilt für Streitigkeiten, bei denen Fragen der Auslegung der die Rechtsannäherung betreffenden Bestimmungen in den Artikeln 169, 180, 189 und 192 auftreten.
(2) Stellt sich im Rahmen einer Streitigkeit im Sinne des Absatzes 1 eine Frage zur Auslegung einer Bestimmung des Rechts der Europäischen Union, so befasst das Schiedspanel den Gerichtshof der Europäischen Union mit dieser Frage, sofern sie für die Entscheidungsfindung des Schiedspanels relevant ist. In diesem Fall sind die Fristen für die Entscheidungen des Schiedspanels unterbrochen, bis der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden hat. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für das Schiedspanel bindend.
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