(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden alle in diesem Kapitel gesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Zustellung der Berichte des Schiedspanels, in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.
(2) Die in diesem Kapitel genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Streitparteien geändert werden. Das Schiedspanel kann den Vertragsparteien unter Angabe der Gründe jederzeit eine Änderung der in diesem Kapitel genannten Fristen vorschlagen.
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