(1) Der Partnerschaftsausschuss stellt anhand der Vorschläge der Vertragsparteien spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit mindestens 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Diese Liste setzt sich aus drei Teillisten zusammen: je eine Teilliste für jede Vertragspartei und eine Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im Schiedspanel den Vorsitz führen können. Auf jeder Teilliste sind mindestens fünf Personen aufgeführt. Der Partnerschaftsausschuss gewährleistet, dass die Liste immer auf diesem Stand bleibt.
(2) Die Schiedsrichter müssen über nachgewiesene Sachkenntnis in den Bereichen Recht, internationaler Handel und anderen Fragen im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Titels verfügen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln, sie dürfen keine Weisungen von einer Organisation oder Regierung entgegennehmen und nicht der Regierung einer Vertragspartei nahestehen, und sie haben den Verhaltenskodex zu beachten. Die Person, die den Vorsitz innehat, muss auch über Erfahrung mit Streitbeilegungsverfahren verfügen.
(3) Der Partnerschaftsausschuss kann zusätzliche Listen mit jeweils 15 Personen erstellen, die über Fachwissen und Erfahrungen in unter dieses Abkommen fallenden spezifischen Sektoren verfügen. Mit Zustimmung der Vertragsparteien wird bei der Einsetzung des Schiedspanels nach dem Verfahren des Artikels 321 auf diese zusätzlichen Listen zurückgegriffen.
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