(1) Das Schiedspanel bemüht sich nach Kräften um einvernehmliche Beschlüsse. Kommt jedoch kein Beschluss im Konsens zustande, so wird die strittige Frage durch Mehrheitsbeschluss entschieden. Abweichende Meinungen einzelner Schiedsrichter werden auf keinen Fall veröffentlicht.
(2) Im Bericht des Schiedspanels sind der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen und die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Schiedspanels darzulegen.
(3) Die Beschlüsse und Berichte des Schiedspanels werden von den Vertragsparteien bedingungslos übernommen; sie begründen weder Rechte noch Pflichten für natürliche oder juristische Personen.
(4) Der Partnerschaftsausschuss macht den Bericht des Schiedspanels der Öffentlichkeit zugänglich, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gemäß der Verfahrensordnung gewährleistet wird.
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