(1) Hat die Beschwerdegegnerin vor Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahme notifiziert, die sie getroffen hat, um den Abschlussbericht des Schiedspanels umzusetzen, oder stellt das Schiedspanel fest, dass keine Umsetzungsmaßnahme ergriffen wurde oder eine nach Artikel 329 Absatz 1 notifizierte Maßnahme mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus den Bestimmungen dieses Titels unvereinbar ist, so legt die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen und nach Konsultationen mit der Beschwerdeführerin ein Angebot für einen vorübergehenden Ausgleich vor.
(2) Fordert die Beschwerdeführerin keinen vorübergehenden Ausgleich nach Absatz 1 oder wird im Falle einer solchen Forderung innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder nach Zustellung des Abschlussberichts des Schiedspanels gemäß Artikel 329 Absatz 2 keine Einigung über einen Ausgleich erzielt, so kann die Beschwerdeführerin nach einer Notifikation an die andere Vertragspartei und den Partnerschaftsausschuss Verpflichtungen aus den Bestimmungen dieses Titels aussetzen. In der Notifikation ist anzugeben, in welchem Umfang die Verpflichtungen ausgesetzt werden; dieser darf nicht über den Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile hinausgehen. Die Beschwerdeführerin kann die Aussetzung nach Ablauf von zehn Tagen nach Eingang der Notifikation bei der Beschwerdegegnerin vornehmen, es sei denn, die Beschwerdegegnerin hat nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels um ein Schiedsverfahren ersucht.
(3) Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der vorgesehene Umfang der Aussetzung der Verpflichtungen über den Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile hinausgeht, kann sie das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist der Beschwerdeführerin und dem Partnerschaftsausschuss vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von zehn Tagen zu notifizieren. Das ursprüngliche Schiedspanel legt den Vertragsparteien und dem Partnerschaftsausschuss seinen Bericht über den Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des Ersuchens vor. Die Verpflichtungen werden nicht ausgesetzt, bis das ursprüngliche Schiedspanel seinen Bericht vorgelegt hat. Die Aussetzung muss mit dem Bericht des Schiedspanels über den Umfang der Aussetzung vereinbar sein.
(4) Die Aussetzung von Verpflichtungen und der in diesem Artikel genannte Ausgleich sind vorübergehende Maßnahmen, die nicht mehr angewandt werden, wenn
a) die Vertragsparteien zu einer einvernehmlichen Lösung nach Artikel 334 gelangt sind,
b) die Vertragsparteien eine Einigung darüber erzielt haben, dass sich die Beschwerdegegnerin durch die nach Artikel 329 Absatz 1 notifizierte Maßnahme mit den Bestimmungen dieses Titels im Einklang befindet, oder
c) die Maßnahmen, die vom Schiedspanel nach Artikel 329 Absatz 2 als mit den Bestimmungen dieses Titels unvereinbar befunden wurden, aufgehoben oder geändert worden sind, um sie mit diesen Bestimmungen in Einklang zu bringen.
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