(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Partnerschaftsausschuss die Maßnahmen, die sie zur Umsetzung des Abschlussberichts getroffen hat. Diese Notifikation muss vor Ablauf der angemessenen Frist übermittelt werden.
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über das Bestehen einer nach Absatz 1 notifizierten Maßnahme oder ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen dieses Titels kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Angelegenheit zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der Beschwerdegegnerin zu notifizieren. In dem Ersuchen ist die strittige Maßnahme zu nennen und in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise zu erläutern, inwiefern die Maßnahme mit den genannten Bestimmungen unvereinbar ist. Das Schiedspanel übermittelt seinen Bericht den Vertragsparteien und dem Partnerschaftsausschuss innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens.
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