(1) Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien und dem Partnerschaftsausschuss seinen Abschlussbericht innerhalb von 120 Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels vor. Ist das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende des Schiedspanels das schriftlich den Vertragsparteien und dem Partnerschaftsausschuss und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag mit, an dem das Schiedspanel seinen Abschlussbericht vorzulegen beabsichtigt. Der Abschlussbericht wird auf keinen Fall später als 150 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels vorgelegt.
(2) In dringenden Fällen nach Artikel 323, unter anderem solchen, die leicht verderbliche Waren, saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen oder energierelevante Fragen betreffen, bemüht sich das Schiedspanel nach Kräften, den Abschlussbericht innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorzulegen. Der Abschlussbericht wird auf keinen Fall später als 75 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels vorgelegt.
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