(1) Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien spätestens 90 Tage nach seiner Einsetzung einen Zwischenbericht vor. Ist das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende des Schiedspanels das schriftlich den Vertragsparteien und dem Partnerschaftsausschuss und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag mit, an dem das Schiedspanel seinen Zwischenbericht vorzulegen beabsichtigt. Der Zwischenbericht wird auf keinen Fall später als 120 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels vorgelegt.
(2) In dringenden Fällen nach Artikel 323, unter anderem solchen, die leicht verderbliche Waren, saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen oder energierelevante Fragen betreffen, bemüht sich das Schiedspanel nach Kräften, den Zwischenbericht innerhalb von 45 Tagen, spätestens jedoch 60 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung vorzulegen.
(3) Jede Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Zwischenberichts nach Artikel 324 Absatz 2 schriftlich ersuchen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei zu notifizieren. Eine Vertragspartei kann zu dem Ersuchen der anderen Vertragspartei innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des schriftlichen Ersuchens bei dem Schiedspanel Stellung nehmen.
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