(1) Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien einen Zwischenbericht mit der Feststellung des Sachverhalts, dem Befund über die Anwendbarkeit der betreffenden Bestimmungen und den wichtigsten Gründen für seine Feststellungen und Empfehlungen vor.
(2) Jede Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Zwischenberichts schriftlich ersuchen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei zu notifizieren.
(3) Nach Prüfung der schriftlichen Stellungnahmen der Vertragsparteien zum Zwischenbericht kann das Schiedspanel seinen Zwischenbericht ändern und für zweckdienlich erachtete weitere Prüfungen vornehmen.
(4) Im Abschlussbericht des Schiedspanels sind der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen dieses Titels und die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Schiedspanels darzulegen. Der Abschlussbericht muss eine ausreichende Erörterung der bei der Zwischenprüfung vorgelegten Argumentation sowie klare Antworten auf die Fragen und Anmerkungen der Vertragsparteien enthalten.
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