(1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die nach Inkrafttreten des Abkommens angenommenen allgemeingültigen Maßnahmen
a) unverzüglich und ohne weiteres über ein offiziell benanntes Medium, einschließlich elektronischer Medien, zugänglich sind, sodass sich alle Personen damit vertraut machen können,
b) die Gründe für solche Maßnahmen und ihre Ziele so weit wie möglich erläutert werden, und
c) ausreichend Zeit zwischen Veröffentlichung und Inkrafttreten solcher Maßnahmen zur Verfügung steht, außer wenn das in hinreichend begründeten Fällen nicht möglich ist.
(2) Jede Vertragspartei
a) bemüht sich, allgemeingültige Maßnahmen, deren Annahme oder Änderung sie vorschlägt, in einem angemessen frühzeitigen Stadium zu veröffentlichen, und zwar einschließlich einer Erläuterung der Gründe für den Vorschlag und seines Ziels,
b) räumt Beteiligten angemessene Möglichkeiten ein, zu der vorgeschlagenen Annahme oder Änderung einer allgemeingültigen Maßnahme Stellung zu nehmen, wobei sie insbesondere gewährleistet, dass die Fristen dafür ausreichend sind, und
c) bemüht sich, die Stellungnahmen interessierter Personen zu solchen Vorschlägen zu berücksichtigen.
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