Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck:
a) „allgemeingültige Maßnahme“ Gesetze und sonstige Vorschriften, Beschlüsse, Verfahren und Verwaltungsverfügungen, die sich auf unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten auswirken können; und
b) „Beteiligte“ alle natürlichen oder juristischen Personen, die in dem Gebiet einer Vertragspartei niedergelassen sind und von allgemeingültigen Maßnahmen unmittelbar betroffen sein können.
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