BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – ArmenienArt. 306

Art. 306Transparenz

In Kraft seit 01. März 2021
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(1) Hat eine Vertragspartei Grund zu der Annahme, dass ihre Interessen im Rahmen dieses Kapitels von einem Unternehmen nach Artikel 300 der anderen Vertragspartei beeinträchtigt werden, kann sie die andere Vertragspartei schriftlich ersuchen, Informationen über die Durchführung der unter dieses Kapitel fallenden Tätigkeiten ihres Unternehmens bereitzustellen.

In einem solchen Informationsersuchen sind das Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen und die betroffenen Märkte anzugeben, einschließlich der Hinweise dafür, dass das Unternehmen Praktiken anwendet, die den Handel oder die Investitionsströme zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 haben Folgendes zu umfassen:

a) Eigentümer- und Stimmrechtsstruktur des Unternehmens, mit Angabe des Prozentsatzes der Aktien und der entsprechenden Stimmrechte, die eine Vertragspartei oder ein Unternehmen nach Artikel 300 insgesamt hält,

b) Angabe etwaiger Sonderaktien, Sonderstimmrechte oder sonstiger Rechte über die eine Vertragspartei oder ein Unternehmen nach Artikel 300 verfügt, sofern solche Rechte über die mit Stammaktien eines solchen Unternehmens verbundenen üblichen Rechte hinausgehen,

c) Organisationsstruktur des Unternehmens, Zusammensetzung des Vorstands oder eines gleichwertigen Organs, das direkt oder indirekt die Kontrolle in einem solchen Unternehmen ausübt, wechselseitige Kapitalbeteiligungen und sonstige Verflechtungen mit anderen Unternehmen oder Konsortien nach Artikel 300,

d) Angabe der für die Regulierung und Überwachung des Unternehmens zuständigen Regierungsbehörden oder öffentlichen Stellen, Angabe der Berichterstattungspflichten 1 sowie der Rechte und Verfahren in Zusammenhang mit der Ernennung, Entlassung und Vergütung von Managern in Regierungsbehörden oder sonstigen öffentlichen Stellen,

e) Jahreseinnahmen und/oder Summe der Vermögenswerte, und

f) Ausnahmeregelungen, nicht konforme Maßnahmen, Befreiungen und sonstige Maßnahmen, einschließlich einer günstigeren Behandlung, die im Gebiet der ersuchten Vertragspartei für Unternehmen nach Artikel 300 gelten.

(3) Absatz 2 Buchstaben a bis e gelten nicht für KMU im Sinne der Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien.

(4) Die Absätze 1 und 2 verpflichten eine Vertragspartei nicht, vertrauliche Informationen bereitzustellen, die ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften entgegenstehen und deren Offenlegung die Durchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter Unternehmen schädigen würde.

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1 Zur Klarstellung sei festgestellt, dass eine Vertragspartei nicht zur Weitergabe von Berichten oder deren Inhalt verpflichtet ist.

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