BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – ArmenienArt. 305

Art. 305Regulierungsgrundsätze

In Kraft seit 01. März 2021
Up-to-date

(1) Jede Vertragspartei ist bestrebt, sicherzustellen, dass Unternehmen nach Artikel 300 die international anerkannten Standards der Corporate Governance einhalten.

(2) Jede Vertragspartei gewährleistet im Hinblick auf eine wirksame und unparteiische Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben unter gleichen Bedingungen für alle zu regulierenden Unternehmen, einschließlich staatseigene Unternehmen sowie Unternehmen, denen besondere Rechte oder Vorrechte gewährt wurden, und benannte Monopole, dass die Regulierungsstellen, die eine Vertragspartei eingerichtet oder beibehalten hat, gegenüber keinem dieser Unternehmen rechenschaftspflichtig sind.

Die unparteiische Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben durch die Regulierungsstelle wird anhand der allgemeinen Struktur oder Praxis der Stelle bewertet.

Für Sektoren, in denen die Vertragsparteien in anderen Kapiteln besondere Verpflichtungen für die Regulierungsstelle vereinbart haben, ist die entsprechende Bestimmung in den anderen Kapiteln maßgebend.

(3) Jede Vertragspartei gewährleistet die kohärente und diskriminierungsfreie Durchsetzung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften, einschließlich ihrer Rechtsvorschriften über Unternehmen nach Artikel 300.

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