(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten gemäß Artikel XVII Randnummer 1 bis 3 des GATT 1994, der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des GATT 1994 sowie gemäß Artikel VIII Absätze 1, 2 und 5 des GATS.
(2) Dieses Kapitel gilt für alle Unternehmen nach Artikel 300, die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Führt ein Unternehmen gewerbliche und nichtgewerbliche Tätigkeiten 1 aus, unterliegen lediglich die gewerblichen Tätigkeiten des Unternehmens diesem Kapitel.
(3) Dieses Kapitel gilt für alle Unternehmen nach Artikel 300 auf zentraler und nachgeordneter Regierungsebene.
(4) Dieses Kapitel gilt nicht für Beschaffungen einer Vertragspartei oder ihrer Beschaffungsstellen im Sinne der Beschaffungen nach den Artikeln 278 und 279.
(5) Dieses Kapitel gilt nicht für in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen im Sinne des GATS.
(6) Artikel 304
a) gilt nicht für die in Artikel 143 und 148 genannten Sektoren,
b) gilt nicht für Maßnahmen eines staatseigenen Unternehmen, eines Unternehmens, dem besondere Rechte oder Vorrechte gewährt wurden, oder eines benannten Monopols, bei denen ein Vorbehalt einer Vertragspartei gegenüber einer Inländerbehandlungs- oder Meistbegünstigungsverpflichtung gemäß Artikel 144 nach der in Anhang VIII-A für die Europäische Union beziehungsweise in Anhang VIII-E für die Republik Armenien beigefügten Liste dieser Vertragspartei Anwendung finden würde, wenn dieselben Maßnahmen von der betreffenden Vertragspartei eingeführt oder aufrechterhalten worden wären, und
c) gilt für gewerbliche Tätigkeiten eines staatseigenen Unternehmen, eines Unternehmens, dem besondere Rechte oder Vorrechte gewährt wurden, oder eines benannten Monopols, wenn eine solche Tätigkeit den Handel mit Dienstleistungen beeinträchtigen würde, für die eine Vertragspartei eine Verpflichtung nach Artikel 149 und 150 unter den in der Liste in Anhang VIII-B für die Europäische Union beziehungsweise in der Liste in Anhang VIII-F für die Republik Armenien festgelegten Bedingungen und Vorbehalten eingegangen ist.
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1 Zur Klarstellung und für die Zwecke dieses Kapitels gilt, dass die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen nicht als gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 301 Buchstabe d betrachtet wird.
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