Die Vertragsparteien überprüfen laufend die in diesem Kapitel behandelten Angelegenheiten. Jede Vertragspartei kann den Partnerschaftsausschuss mit derartigen Angelegenheiten befassen. Die Vertragsparteien kommen überein, die bei der Umsetzung dieses Kapitels erzielten Fortschritte nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle fünf Jahre zu überprüfen, sofern beide Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
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