(1) Die Vertragsparteien berücksichtigen bei dem Informationsaustausch nach diesem Kapitel die Beschränkungen, die ihnen in ihren jeweiligen Rechtsvorschriften über die Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses auferlegt sind und stellen den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen sicher.
(2) Jede Vertragspartei behandelt alle nach diesem Kapitel erlangten Informationen als vertraulich, es sei denn, die andere Vertragspartei gestattet gemäß ihrem internen Recht die Offenlegung oder macht die Informationen der breiten Öffentlichkeit zugänglich.
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