Art. 296 Verwendung von Subventionen — Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Unternehmen die von einer Vertragspartei bereitgestellten Subventionen nur für die Erreichung des Gemeinwohlziels einsetzen, für das sie gewährt wurden.