(1) Alle zwei Jahre notifiziert jede Vertragspartei der jeweils anderen Vertragspartei die Rechtsgrundlagen, die Form, den Betrag oder den Finanzplan und nach Möglichkeit auch den Empfänger der im Berichtszeitraum gewährten Subventionen.
(2) Die Notifikation gilt als erfolgt, wenn die einschlägigen Informationen von der Vertragspartei oder in ihrem Namen bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres auf einer Website öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Die erste Notifikation wird spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens öffentlich zugänglich gemacht.
(3) Die Notifikation von Subventionen gemäß dem Subventionsübereinkommen gilt als erfolgt, sobald eine Vertragspartei ihrer Notifikationspflicht gemäß Artikel 25 des Subventionsübereinkommens nachkommt, vorausgesetzt die Notifikation umfasst alle nach Absatz 1 erforderlichen Informationen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden