Die Vertragsparteien kommen überein, dass eine Vertragspartei Subventionen gewähren kann, wenn diese zur Erreichung eines Gemeinwohlziels erforderlich sind. Die Vertragsparteien räumen jedoch ein, dass bestimmte Subventionen das reibungslose Funktionieren der Märkte stören können und generell den Nutzen der Handelsliberalisierung untergraben. Grundsätzlich darf eine Vertragspartei nicht Subventionen für Unternehmen gewähren, die Waren oder Dienstleistungen bereitstellen, wenn dadurch der Wettbewerb oder der Handel beeinträchtigt wird oder voraussichtlich beeinträchtigt werden könnte.
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