(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens und Stärkung der wirksamen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts eine intensivere Zusammenarbeit mit Blick auf die Entwicklung der Wettbewerbspolitik und Ermittlungen in Kartell- und Fusionskontrollsachen im gemeinsamen Interesse liegt.
(2) Zu diesem Zweck bemühen sich die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien, sofern möglich und angemessen, ihre Durchsetzungsmaßnahmen in denselben oder zusammenhängenden Fällen zu koordinieren.
(3) Zur Erleichterung der Zusammenarbeit nach Absatz 1 können die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien Informationen austauschen.
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