Kapitel 13 Abschnitt 3 Unterabschnitt II gilt nicht für Streitigkeiten, die das vorliegende Kapitel betreffen. Nachdem das Schiedspanel seinen Abschiedsbericht nach den Artikeln 325 und 326 vorgelegt hat, erörtern die Vertragsparteien bei solchen Streitigkeiten unter Berücksichtigung des Berichts, welche geeigneten Maßnahmen zu treffen sind. Der Partnerschaftsausschuss überwacht die Umsetzung solcher Maßnahmen und verfolgt die Angelegenheit weiter, einschließlich im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 284 Absatz 3.
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