(1) Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der Gewährleistung der Erhaltung und der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder und dem Beitrag der Wälder zu den wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Zielen der Vertragsparteien zukommt.
(2) Zu diesem Zweck
a) fördern die Vertragsparteien den Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, die aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern stammen und unter Beachtung der internen Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags gewonnen wurden,
b) tauschen die Vertragsparteien Informationen über Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs von Holz und Holzerzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern aus und arbeiten gegebenenfalls bei der Entwicklung derartiger Maßnahmen zusammen,
c) nehmen die Vertragsparteien Maßnahmen zur Erhaltung von Waldflächen und zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels an, gegebenenfalls einschließlich im Hinblick auf Drittländer,
d) tauschen die Vertragsparteien Informationen über Maßnahmen zur Verbesserung der Politikgestaltung im Forstsektor aus und arbeiten gegebenenfalls zusammen, um eine größtmögliche Wirkung ihrer jeweiligen Strategien für den Ausschluss illegal geschlagenen Holzes und daraus hergestellter Holzerzeugnisse vom Handel zu erzielen und deren gegenseitige Unterstützung zu gewährleisten,
e) fördern die Vertragsparteien die Aufnahme von Holzarten in die CITES-Anhänge, die die für die Aufnahme vereinbarten CITES-Kriterien erfüllen, und
f) arbeiten die Vertragsparteien auf regionaler und globaler Ebene zusammen, um die Erhaltung der Waldflächen und die nachhaltige Nutzung aller Arten von Wäldern zu fördern, unter Nutzung von Zertifizierungen, welche die verantwortungsvolle Bewirtschaftung von Wäldern fördern.
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