(1) Die Vertragsparteien erinnern an die Agenda 21 der VN-Konferenz über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, den Johannesburg-Aktionsplan für nachhaltige Entwicklung von 2002, die Ministererklärung des VN-Wirtschafts- und Sozialrates von 2006 zur Schaffung eines zu produktiver Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle führenden Umfelds auf nationaler und internationaler Ebene und zu den Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung, die Erklärung der IAO von 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung, das Schlussdokument „Die Zukunft, die wir wollen“ der VN-Konferenz über nachhaltige Entwicklung von 2012 und die 2015 verabschiedete VN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise zu fördern, die dem Wohl der heutigen und der künftigen Generationen und dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung dient, und zu gewährleisten, dass dieses Ziel auf allen Ebenen ihrer Handelsbeziehungen einbezogen wird und zur Geltung kommt.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, eine nachhaltige Entwicklung anzustreben, deren Säulen – wirtschaftliche Entwicklung, soziale Entwicklung und Umweltschutz – sich gegenseitig beeinflussen und verstärken. Sie betonen, dass die Berücksichtigung handelsbezogener Arbeits- und Umweltfragen als Bestandteil eines Gesamtkonzepts für die Bereiche Handel und nachhaltige Entwicklung von Vorteil ist.
(3) Wird in diesem Kapitel auf den Begriff „Arbeit“ Bezug genommen, so umfasst er die strategischen Ziele der IAO, wie sie in der Agenda für menschenwürdige Arbeit zum Ausdruck kommen und in der Erklärung der IAO von 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung vereinbart wurden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden