(1) Die Vertragsparteien wenden sinngemäß die Bestimmungen der Artikel I bis IV, VI bis XV, XVI Absätze 1 bis 3, XVII und XVIII des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen auf die unter Anhang XI dieses Abkommens fallenden Beschaffungen an.
(2) Der Partnerschaftsausschuss kann beschließen, Anhang XI dieses Abkommens zu ändern. Im Verfahren für Änderungen oder Berichtigungen dieses Anhangs durch eine Vertragspartei wenden die Vertragsparteien die Bestimmungen des Artikels XIX des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen sinngemäß an, wobei die andere Vertragspartei unmittelbar zu unterrichten ist und der Verweis auf die Streitbeilegung als Verweis auf Kapitel 13 zu verstehen ist.
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