(1) Jede Vertragspartei wirkt darauf hin, dass
a) die Handels- oder Berufsverbände oder -organisationen Verhaltenskodizes ausarbeiten, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums beitragen, und
b) den zuständigen Behörden jeder Vertragspartei die Entwürfe der Verhaltenskodizes und etwaige Gutachten über deren Anwendung übermittelt werden.
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