(1) Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums an den Grenzen gewährleistet jede Vertragspartei die Vereinbarkeit mit ihren Pflichten aus dem GATT 1994 und dem TRIPS-Übereinkommen.
(2) Zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums im Zollgebiet der Vertragsparteien verfolgen die zuständigen Zollbehörden eine Reihe von Ansätzen, um Sendungen zu identifizieren, die Waren enthalten, welche im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums im Sinne der Absätze 3 und 4 zu verletzen. Diese Ansätze umfassen Risikoanalysetechniken, die sich unter anderem auf Auskünfte von Rechteinhabern, gesammelte Informationen und Frachtkontrollen stützen.
(3) Die Zollbehörden jeder Vertragspartei ergreifen auf Antrag des Rechteinhabers Maßnahmen, um Waren unter zollamtlicher Überwachung, die im Verdacht stehen, Markenrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, geografische Angaben, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Topografien integrierter Schaltkreise und Sortenschutzrechte zu verletzen, zurückzuhalten oder deren Überlassung auszusetzen.
(4) Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens nehmen die Vertragsparteien Gespräche über das Recht ihrer jeweiligen Zollbehörden auf, Maßnahmen zu ergreifen, um Waren unter zollamtlicher Überwachung, die im Verdacht stehen, Markenrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, geografische Angaben, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Topografien integrierter Schaltkreise und Sortenschutzrechte zu verletzen, auf eigene Veranlassung zurückzuhalten oder deren Überlassung auszusetzen.
(5) Ungeachtet des Absatzes 3 ist eine Vertragspartei nicht verpflichtet, kann aber beschließen, solche Maßnahmen auf die Einfuhr von Waren anzuwenden, die in einem anderen Land vom Rechteinhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden.
(6) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich des internationalen Handels mit Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck richtet jede Vertragspartei eine Kontaktstelle in ihrer Zollverwaltung ein und unterrichtet die andere Vertragspartei darüber. Eine solche Zusammenarbeit beinhaltet den Austausch von Informationen über Mechanismen zum Entgegennehmen von Informationen der Rechteinhaber, über bewährte Verfahren und über Erfahrungen mit Risikomanagementstrategien sowie den Austausch von Informationen, welche die Identifizierung von Warensendungen erleichtern, bei denen der Verdacht besteht, dass sie rechtsverletzende Waren enthalten. Alle Informationen müssen in einer Art und Weise vorgelegt werden, die voll und ganz den Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten im Gebiet der jeweiligen Vertragspartei genügt.
(7) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit gilt das Protokoll II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich für die Zwecke der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums an den Grenzen.
(8) Unbeschadet der allgemeinen Zuständigkeit des Partnerschaftsausschusses ist der in Artikel 126 genannte Unterausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen dafür zuständig, das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Abschnitts zu gewährleisten und die Prioritäten und geeignete Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien festzulegen.
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