(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden in zivilrechtlichen Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer oder jeder anderen Person, die Partei oder Zeuge in einem Rechtsstreit ist, erteilt werden.
Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „jede andere Person“ eine Person, die
a) nachweislich die rechtsverletzenden Waren in gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatte,
b) nachweislich die rechtsverletzenden Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß in Anspruch genommen hat,
c) nachweislich für die rechtsverletzenden Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht hat oder
d) nach den Angaben einer Person im Sinne dieses Absatzes an der Herstellung, der Erzeugung oder dem Vertrieb der Waren beziehungsweise an der Erbringung der Dienstleistungen beteiligt war.
Die Auskünfte gemäß diesem Absatz erstrecken sich, soweit angebracht, auf
a) die Namen und Anschriften der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der Groß- und Einzelhändler, für die sie bestimmt waren, und
b) Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über den Preis, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen erzielt wurde.
(2) Dieser Artikel gilt unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, die
a) dem Rechteinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräumen,
b) die Verwendung der nach diesem Artikel erteilten Auskünfte in zivil- oder strafrechtlichen Verfahren regeln,
c) die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,
d) die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen eine Person im Sinne des Absatzes 1 gezwungen würde, ihre Beteiligung oder die Beteiligung naher Verwandter an der Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben, oder
e) den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.
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