Jede Vertragspartei räumt den folgenden Personen das Recht ein, die in diesem Abschnitt und in Teil III des TRIPS-Übereinkommens vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen:
a) den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums gemäß dem geltenden Recht,
b) allen anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte befugt sind, insbesondere Lizenznehmern, soweit das nach geltendem Recht zulässig und damit vereinbar ist,
c) Verwertungsgesellschaften mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit das nach geltendem Recht zulässig und damit vereinbar ist, und,
d) Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit das nach geltendem Recht zulässig und damit vereinbar ist .
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