(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten aus dem TRIPS-Übereinkommen, insbesondere aus Teil III. Jede Vertragspartei sieht die in diesem Abschnitt dargelegten ergänzenden Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erforderlich sind. Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.
(3) Für die Zwecke des Unterabschnitts II umfasst der Ausdruck „Rechte des geistigen Eigentums“ mindestens Folgendes:
a) Urheberrecht,
b) dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte,
c) Schutzrechte sui generis der Hersteller von Datenbanken,
d) Schutzrechte der Schöpfer von Topografien von Halbleitererzeugnissen,
e) Markenrechte,
f) Geschmacksmusterrechte,
g) Patentrechte einschließlich der aus ergänzenden Schutzzertifikaten abgeleiteten Rechte,
h) geografische Angaben,
i) Gebrauchsmusterrechte,
j) Sortenschutzrechte und
k) Handelsnamen, soweit diese nach dem betreffenden internen Recht als ausschließliche Rechte geschützt sind.
Geschäftsgeheimnisse sind vom Geltungsbereich dieses Abschnitts ausgenommen. Die Durchsetzung von Geschäftsgeheimnissen ist Gegenstand des Artikels 250.
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