(1) Jede Vertragspartei schützt die Sortenschutzrechte nach Maßgabe des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Protection of New Varieties of Plants, UPOV), einschließlich der in Artikel 15 dieses Übereinkommens genannten Ausnahmen vom Züchterrecht, und arbeiten zusammen, um diese Rechte zu fördern und durchzusetzen.
(2) Für die Republik Armenien gilt dieser Artikel spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens.
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