(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Personen, die an den in Artikel 249 genannten zivilrechtlichen Verfahren beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten haben, die Teil eines solchen Gerichtsverfahrens sind, nicht befugt sind, ein Geschäftsgeheimnis oder ein mutmaßliches Geschäftsgeheimnis zu nutzen oder offenzulegen, das von den zuständigen Justizbehörden aufgrund eines ordnungsgemäß begründeten Antrags einer interessierten Partei als vertraulich eingestuft worden ist und von dem sie aufgrund der Beteiligung an dem Verfahren oder des Zugangs zu den Dokumenten Kenntnis erlangt haben.
(2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass im Rahmen der in Artikel 249 genannten zivilrechtlichen Verfahren ihre Justizbehörden zumindest befugt sind,
a) einstweilige Maßnahmen anzuordnen, um zu verhindern, dass ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erworben, genutzt oder offengelegt wird,
b) die Unterlassung anzuordnen, um zu verhindern, dass ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erworben, genutzt oder offengelegt wird,
c) anzuordnen, dass die Person, die wusste oder hätte wissen müssen, dass sie ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erwirbt, nutzt oder offenlegt, dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses einen Schadensersatz leistet, der dem infolge des Erwerbs, der Nutzung oder der Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses tatsächlich erlittenen Schaden angemessen ist,
d) spezifische Maßnahmen zu treffen, um die Vertraulichkeit eines Geschäftsgeheimnisses oder eines mutmaßlichen Geschäftsgeheimnisses zu wahren, das in einem zivilrechtlichen Verfahren vorgebracht wird, welches mit dem mutmaßlichen Erwerb oder der mutmaßlichen Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht zu vereinbaren ist, in Zusammenhang steht; diese spezifischen Maßnahmen können nach dem internen Recht der betreffenden Vertragspartei auch die Möglichkeit vorsehen,
i) den Zugang zu bestimmten Dokumenten ganz oder teilweise zu beschränken,
ii) den Zugang zu Anhörungen und zu den entsprechenden Aufzeichnungen oder Mitschriften zu beschränken und
iii) eine nicht vertrauliche Fassung einer gerichtlichen Entscheidung bereitzustellen, in der die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Passagen gelöscht oder geschwärzt wurden, und
e) Sanktionen gegen Parteien oder andere Personen, die in die Zuständigkeit des betreffenden Gerichts fallen, zu verhängen, die gegen die vom Gericht nach Absatz 1 oder nach Buchstabe d des vorliegenden Absatzes beschlossenen Abhilfe- oder sonstigen Maßnahmen zum Schutz eines in den betreffenden Verfahren vorgebrachten Geschäftsgeheimnisses oder mutmaßlichen Geschäftsgeheimnisses verstoßen haben.
(3) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, für die gerichtlichen Verfahren und Rechtsbehelfe nach Artikel 249 zu sorgen, wenn mit dem Verhalten, das mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, gemäß ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften die Aufdeckung eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens oder einer illegalen Tätigkeit oder der Schutz eines rechtlich anerkannten legitimen Interesses bezweckt wird.
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