(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen nach Artikel 39 Absätze 1 und 2 des TRIPS-Übereinkommens. Jede Vertragspartei sorgt für angemessene zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe, die es Inhabern von Geschäftsgeheimnissen ermöglichen, den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung ihrer Geschäftsgeheimnisse in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, zu verhindern oder eine Entschädigung zu erlangen.
(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck
a) „Geschäftsgeheimnis“ Informationen, die
i) in dem Sinne geheim sind, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind,
ii) von kommerziellem Wert sind, weil sie geheim sind, und
iii) Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person sind, die die rechtmäßige Kontrolle über die Informationen besitzt; und
b) „Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses“ jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis besitzt;
(3) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten mindestens die folgenden Verhaltensweisen als mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar:
a) der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses, wenn er durch unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien erfolgt, die der rechtmäßigen Kontrolle durch den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt;
b) die Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen, wenn sie ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses durch eine Person erfolgt, von der sich erweist, dass sie
i) das Geschäftsgeheimnis in einer unter Buchstabe a genannten Weise erworben hat,
ii) gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung oder eine sonstige Verpflichtung, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen, verstößt oder
iii) gegen eine vertragliche oder sonstige Verpflichtung zur Beschränkung der Nutzung des Geschäftsgeheimnisses verstößt; und
c) der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn eine Person zum Zeitpunkt des Erwerbs, der Nutzung oder der Offenlegung wusste oder unter den gegebenen Umständen hätte wissen müssen, dass sie unmittelbar oder mittelbar über eine andere Person in den Besitz des Geschäftsgeheimnisses gelangt war, die dieses rechtswidrig im Sinne des Buchstaben b genutzt oder offengelegt hat, auch wenn eine Person eine andere Person zur Durchführung der unter diesem Buchstaben genannten Handlungen veranlasst hat.
(4) Keine Bestimmung dieses Unterabschnitts ist als Verpflichtung der Vertragsparteien auszulegen, eine der folgenden Verhaltensweisen als mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar anzusehen:
a) unabhängige Entdeckung oder Schöpfung der betreffenden Informationen durch eine Person,
b) „Reverse Engineering“ bei einem Erzeugnis durch eine Person, die es rechtmäßig besitzt und die keiner rechtsgültigen Pflicht zur Beschränkung des Erwerbs der betreffenden Informationen unterliegt,
c) der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung von Informationen, sofern das durch das jeweilige interne Recht vorgeschrieben oder erlaubt ist, und
d) die Nutzung von Erfahrungen und Fähigkeiten, die Arbeitnehmer im normalen Verlauf ihrer Tätigkeit ehrlich erworben haben.
(5) Keine Bestimmung dieses Unterabschnitts ist als Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit auszulegen, einschließlich der Freiheit der Medien gemäß dem Schutz durch die Rechtsordnung der jeweiligen Vertragspartei.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden