(1) Die Europäische Union und die Republik Armenien stellen die rechtlichen Mittel zur Verhinderung der Verwendung nicht eingetragener Erscheinungsformen eines Erzeugnisses nur bereit, wenn die angefochtene Verwendung das Ergebnis einer Nachahmung der nicht eingetragenen Erscheinungsform des Erzeugnisses ist. Eine solche Verwendung umfasst mindestens das Anbieten des Erzeugnisses zum Verkauf, das Inverkehrbringen, die Einfuhr oder die Ausfuhr des Erzeugnisses.
(2) Die mögliche Schutzdauer für nicht eingetragene Erscheinungsformen eines Erzeugnisses beträgt mindestens drei Jahre ab dem Tag, an dem das Geschmacksmuster im Gebiet einer der Vertragsparteien öffentlich zugänglich gemacht wurde.
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