Art. 240 Unterausschuss für geografische Angaben — Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Unterausschuss für geografische Angaben ein, der sich aus Vertretern der Europäischen Union und der Republik Armenien zusammensetzt und die Aufgabe hat, die Umsetzung dieses Unterabschnitts zu überwachen und die Zusammenarbeit und den Dialog der Vertragsparteien auf dem Gebiet der geografischen Angaben zu intensivieren.
(2) Der Unterausschuss für geografische Angaben fasst seine Beschlüsse im Konsens. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Unterausschuss für geografische Angaben tritt auf Ersuchen einer Vertragspartei spätestens 90 Tage nach dem Ersuchen abwechselnd in der Europäischen Union und in der Republik Armenien zu einem Termin, an einem Ort und nach Modalitäten – einschließlich Videokonferenzen – zusammen, die von den Vertragsparteien vereinbart werden.
(3) Der Unterausschuss für geografische Angaben sorgt auch für das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Unterabschnitts und kann alle mit dessen Umsetzung und Anwendung zusammenhängenden Fragen prüfen. Insbesondere ist er zuständig für
a) die Änderung der Verweise auf die im Gebiet jeder Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften in Anhang IX Teil A,
b) die Änderung der Vorgaben für die Eintragung und Kontrolle geografischer Angaben in Anhang IX Teil B,
c) die Änderung der Liste der geografischen Angaben in Anhang X,
d) den Informationsaustausch über Entwicklungen in Rechtsetzung und Politik auf dem Gebiet der geografischen Angaben und sonstige Fragen von beiderseitigem Interesse auf dem Gebiet der geografischen Angaben, und
e) den Informationsaustausch über geografische Angaben zur Prüfung ihres Schutzes nach diesem Unterabschnitt.