(1) Die Vertragsparteien bleiben in allen Fragen der Umsetzung und des Funktionierens dieses Unterabschnitts entweder direkt oder über den nach Artikel 240 eingesetzten Unterausschuss für geografische Angaben in Verbindung. Insbesondere kann eine Vertragspartei die andere Vertragspartei um Informationen über Produktspezifikationen und deren Änderung sowie über die Kontaktstellen der nationalen Kontrollbehörden ersuchen.
(2) Jede Vertragspartei kann die Spezifikationen der nach diesem Unterabschnitt geschützten geografischen Angaben oder eine Zusammenfassung davon sowie Informationen über die Kontaktstellen der nationalen Kontrollbehörden für die nach diesem Unterabschnitt geschützten geografischen Angaben der anderen Vertragspartei der Öffentlichkeit zugänglich machen.
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