(1) Waren, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens nach dem internen Recht hergestellt und etikettiert wurden, jedoch den Anforderungen dieses Abkommens nicht entsprechen, dürfen nach dessen Inkrafttreten noch bis zur Erschöpfung des Vorrats verkauft werden.
(2) Während eines Übergangszeitraums von 24 Jahren im Falle von „Cognac“, der ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt, und während eines Übergangszeitraums von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Falle von „Champagne“ schließt der Schutz dieser geografischen Angaben der Europäischen Union gemäß diesem Abkommen nicht aus, dass diese Namen auf Erzeugnissen mit Ursprung in der Republik Armenien, die in Drittländer ausgeführt werden, zur Bezeichnung und Aufmachung bestimmter vergleichbarer Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Armenien verwendet werden, sofern die Gesetze und sonstigen Vorschriften des betreffenden Drittlandes das zulassen, vorausgesetzt dass
a) der Name auf dem Etikett ausschließlich in nicht lateinischen Schriftzeichen angegeben ist,
b) der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses in demselben Sichtfeld klar angegeben ist und
c) nichts an der Aufmachung geeignet ist, die Öffentlichkeit über den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
(3) Während eines Übergangszeitraums von 13 Jahren im Falle von „Cognac“, der ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt, und während eines Übergangszeitraums von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Falle von „Champagne“ schließt der Schutz dieser geografischen Angaben der Europäischen Union gemäß diesem Abkommen nicht aus, dass diese Namen in der Republik Armenien verwendet werden, vorausgesetzt dass
a) der Name auf dem Etikett ausschließlich in nicht lateinischen Schriftzeichen angegeben ist,
b) der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses in demselben Sichtfeld klar angegeben ist und
c) nichts an der Aufmachung geeignet ist, den Verbraucher über den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
(4) Zur Erleichterung der reibungslosen und effektiven Beendigung der Verwendung der geografischen Angabe der Europäischen Union „Cognac“ für Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Armenien und zur Unterstützung des Wirtschaftszweigs der Republik Armenien bei der Erhaltung seiner Wettbewerbsposition auf den Exportmärkten gewährt die Europäische Union der Republik Armenien technische und finanzielle Hilfe. Diese Hilfe, die gemäß dem EU-Recht gewährt wird, umfasst insbesondere Maßnahmen zur Entwicklung eines neuen Namens und zur Förderung, Bewerbung und Vermarktung des neuen Namens auf dem heimischen Markt und den traditionellen Exportmärkten.
(5) Die genauen Beträge, Arten, Verfahren und Fristen der in Absatz 4 genannten EU-Hilfe werden im Rahmen eines Pakets für die finanzielle und technische Hilfe festgelegt, das die Vertragsparteien innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens abschließend vereinbaren. Die Vertragsparteien erstellen gemeinsam die Vorgaben für dieses Hilfspaket auf der Grundlage einer gründlichen Bewertung des mit dieser Hilfe zu deckenden Bedarfs. Die Bewertung wird von einem internationalen Beratungsunternehmen durchgeführt, das von den Vertragsparteien gemeinsam ausgewählt wird.
(6) Falls die Europäische Union die in Absatz 4 genannte finanzielle und technische Hilfe nicht bereitstellt, kann die Republik Armenien den Streitbeilegungsmechanismus nach Kapitel 13 in Anspruch nehmen und im Erfolgsfall die Verpflichtungen aus den Absätzen 2 und 3 aussetzen.
(7) Die finanzielle und technische Hilfe der Europäischen Union wird spätestens acht Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bereitgestellt.
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