(1) Jede Vertragspartei schützt die in Anhang X aufgeführten geografischen Angaben gegen
a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines geschützten Namens für vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen oder soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer geografischen Angabe ausgenutzt wird,
b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung, Transkription oder Transliteration oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Aroma“ oder dergleichen verwendet wird,
c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und geeignet sind, einen falschen Eindruck über seinen Ursprung zu erwecken, und die auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu dem betreffenden Erzeugnis oder auf der Verpackung des Erzeugnisses in einem Behältnis erscheinen, und
d) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher über den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
(2) Geschützte geografische Angaben dürfen im Gebiet der Vertragsparteien nicht zu Gattungsbezeichnungen werden.
(3) Sind geografische Angaben ganz oder teilweise gleichlautend, so wird jeder dieser geografischen Angaben Schutz gewährt, sofern sie in gutem Glauben sowie unter angemessener Berücksichtigung der örtlichen und traditionellen Gebräuche und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr verwendet wurde.
Unbeschadet des Artikels 23 des TRIPS-Übereinkommens legen die Vertragsparteien einvernehmlich die praktischen Verwendungsbedingungen fest, unter denen die gleichlautenden geografischen Angaben voneinander unterschieden werden, wobei berücksichtigt wird, dass die betreffenden Erzeuger gleichberechtigt zu behandeln sind und die Verbraucher nicht irregeführt werden dürfen.
Ein gleichlautender Name, der die Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass ein Erzeugnis aus einem anderen Gebiet stammt, wird nicht eingetragen, auch wenn er für das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der das betreffende Erzeugnis stammt, zutreffend ist.
(4) Schlägt eine Vertragspartei im Rahmen von Verhandlungen mit einem Drittland vor, eine geografische Angabe des Drittlands zu schützen, die mit einer nach diesem Unterabschnitt geschützten geografischen Angabe der anderen Vertragspartei gleichlautend ist, so wird Letztere unterrichtet und erhält die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern, bevor die geografische Angabe des Drittlandes geschützt wird.
(5) Dieser Unterabschnitt verpflichtet die Vertragsparteien nicht, eine geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist.
Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei, wenn eine geografische Angabe in ihrem Ursprungsland nicht mehr geschützt ist. Diese Unterrichtung erfolgt nach den Verfahren des Artikels 240 Absatz 3.
(6) Dieses Abkommen berührt nicht das Recht einer Person, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Verbraucher irreführenden Weise verwendet wird.
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