(1) Dieser Unterabschnitt gilt für den Schutz geografischer Angaben, die ihren Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien haben.
(2) Geografische Angaben einer Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei zu schützen sind, unterliegen diesem Unterabschnitt nur, wenn sie in den Geltungsbereich der in Artikel 231 genannten Rechtsvorschriften fallen.
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