Jede Vertragspartei
a) sieht die lautere Benutzung beschreibender Angaben, auch die lautere Benutzung geografischer Angaben, als begrenzte Ausnahme von den Rechten aus einer Marke vor und
b) kann sonstige begrenzte Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke vorsehen.
Bei der Festlegung solcher Ausnahmen trägt jede Vertragspartei den berechtigten Interessen des Markeninhabers und Dritter Rechnung.
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