Jede Vertragspartei
a) hält das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken ein,
b) hält den Markenrechtsvertrag und das Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken ein und
c) unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um dem Markenrechtsvertrag von Singapur beizutreten.
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