(1) Jede Vertragspartei darf nach Maßgabe der Übereinkommen und internationalen Verträge, zu deren Vertragsparteien sie gehört, Beschränkungen der und Ausnahmen von den in den Artikeln 213 bis 218 genannten Rechte nur in bestimmten Sonderfällen vorsehen, in denen die normale Verwertung des Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen der Rechteinhaber nicht ungebührlich verletzt werden.
(2) Jede Vertragspartei sieht vor, dass die in den Artikeln 213 bis 217 genannte vorübergehende Vervielfältigung, die flüchtig oder begleitend ist, die einen wesentlichen Bestandteil eines technischen Verfahrens darstellt, deren alleiniger Zweck es ist, a) eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder b) eine rechtmäßige Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat, von dem in den Artikeln 213 bis 217 vorgesehenen Vervielfältigungsrecht ausgenommen wird.
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