(1) Die Dauer der vermögensrechtlichen Befugnisse eines Urhebers eines Werks der Literatur und Kunst im Sinne des Artikels 2 der Berner Übereinkunft umfasst das Leben des Urhebers und mindestens 70 Jahre nach seinem Tod, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem das Werk rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
(2) Steht das Urheberrecht den Miturhebern eines Werks gemeinsam zu, so beginnt die in Absatz 1 genannte Frist mit dem Tod des längstlebenden Miturhebers.
(3) Für anonyme und pseudonyme Werke endet die Schutzdauer frühestens 70 Jahre, nachdem das Werk rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Wenn jedoch das vom Urheber angenommene Pseudonym keinerlei Zweifel über die Identität des Urhebers zulässt oder wenn der Urheber innerhalb der in Satz 1 angegebenen Frist seine Identität offenbart, richtet sich die Schutzdauer nach Absatz 1.
(4) Sieht eine Vertragspartei besondere Rechte für Kollektivwerke oder für eine als Rechteinhaber zu bestimmende juristische Person vor, so wird die Schutzdauer nach Absatz 3 berechnet, sofern nicht die natürlichen Personen, die das Werk geschaffen haben, in den der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Fassungen dieses Werks als solche identifiziert sind. Dieser Absatz lässt die Rechte identifizierter Urheber, deren identifizierbare Beiträge in diesen Werken enthalten sind, unberührt; für diese Beiträge findet Absatz 1 oder 2 Anwendung.
(5) Für Werke, die in mehreren Bänden, Teilen, Lieferungen, Nummern oder Episoden veröffentlicht werden und für die die Schutzfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem das Werk rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, beginnt die Schutzfrist für jeden Bestandteil einzeln zu laufen.
(6) Bei Werken, deren Schutzdauer nicht ab dem Tod des Urhebers oder der Urheber berechnet wird und die nicht innerhalb von 70 Jahren nach ihrer Schaffung rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind, erlischt der Schutz.
(7) Die Schutzfrist für ein Filmwerk oder ein audiovisuelles Werk erlischt frühestens 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen, unabhängig davon, ob diese als Miturheber benannt worden sind: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge und Komponist der speziell für das betreffende Filmwerk oder audiovisuelle Werk komponierten Musik.
(8) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jede Person, die ein zuvor unveröffentlichtes Werk, dessen urheberrechtlicher Schutz abgelaufen ist, erstmals rechtmäßig veröffentlicht beziehungsweise rechtmäßig öffentlich wiedergibt, einen den vermögensrechtlichen Befugnissen des Urhebers entsprechenden Schutz genießt. Die Schutzdauer für solche Rechte beträgt 25 Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem das Werk erstmals rechtmäßig veröffentlicht oder erstmals rechtmäßig öffentlich wiedergegeben worden ist.
(9) Die vermögensrechtlichen Befugnisse ausübender Künstler im audiovisuellen Bereich erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Darbietung. Wird jedoch eine Aufzeichnung der Darbietung innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht oder rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte frühestens 50 Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat.
(10) Die vermögensrechtlichen Befugnisse der ausübenden Künstler und der Hersteller von Tonträgern erlöschen 70 Jahre nach der ersten Veröffentlichung oder der ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat. Eine Vertragspartei kann wirksame Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Gewinne, die während der 20-jährigen Schutzfrist nach Ablauf von 50 Jahren erzielt werden, gerecht unter den ausübenden Künstlern und den Herstellern aufgeteilt werden.
(11) Die vermögensrechtlichen Befugnisse der Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung eines Films erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Aufzeichnung. Wird jedoch der Film innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht oder rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Befugnisse frühestens 50 Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat.
(12) Die vermögensrechtlichen Befugnisse der Sendeunternehmen erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Erstsendung unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt.
(13) Die in diesem Artikel genannten Fristen werden vom 1. Januar des Jahres an berechnet, das auf das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis folgt.
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