Jede Vertragspartei gewährt ausübenden Künstlern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
a) die Aufzeichnung 1 ihrer Darbietungen,
b) die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,
c) die öffentliche Verbreitung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen durch Verkauf oder auf sonstige Weise,
d) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind,
e) die drahtlose Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietungen, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeichnung, und
f) die Vermietung und Verleihung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen.
________________________
1 Der Ausdruck „Aufzeichnung“ bezeichnet die Verkörperung von Tönen oder Bildern von Darbietungen oder von Darstellungen davon, von der aus sie mit einem Gerät wahrgenommen, reproduziert oder wiedergegeben werden können.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden