Art. 21 — Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
Rückverweise
Die Republik Armenien erklärt sich damit einverstanden, dass die konsularischen und diplomatischen Behörden eines in der Republik Armenien vertretenen Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie für Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats konsularischen Schutz für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats leisten, der nicht über eine ständige Vertretung in der Republik Armenien verfügt, die effektiv in der Lage ist, in einem konkreten Fall konsularischen Schutz zu gewähren.
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