BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – ArmenienArt. 208

Art. 208Erleichterungen

In Kraft seit 01. März 2021
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Die Vertragsparteien konsultieren einander, um zur Förderung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.

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