(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab dem Tag des Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen 1 , die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats und nach den Bestimmungen des Kapitels 5 getätigt werden, sowie mit der Liquidation oder Rückführung des investierten Kapitals und etwaiger daraus resultierender Gewinne.
(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen, die nicht unter Absatz 1 fallen, gewährleistet jede Vertragspartei ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens und unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Hinblick auf
a) Kredite für Handelsgeschäfte einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen, an denen ein Gebietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist,
b) Finanzdarlehen und -kredite von Investoren der anderen Vertragspartei und
c) Kapitalbeteiligungen an juristischen Personen im Sinne des Artikels 142 ohne die Absicht, dauerhafte Wirtschaftsbeziehungen zu schaffen oder aufrechtzuerhalten.
(3) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens führen die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Europäischen Union und der Republik Armenien ein und verschärfen die bestehenden Regelungen nicht.
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1 Einschließlich des Erwerbs von Immobilien im Zusammenhang mit Direktinvestitionen.
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