(1) Die Vertragsparteien erlegen Anbietern, die Dienste im Sinne der Artikel 196, 197 und 198 erbringen, weder eine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung der von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen noch eine allgemeine Verpflichtung zur aktiven Forschung nach Tatsachen oder Umständen auf, die auf eine illegale Tätigkeit hinweisen.
(2) Jede Vertragspartei kann Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft dazu verpflichten, die zuständigen Behörden unverzüglich über mutmaßlich rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen der Nutzer ihres Dienstes zu unterrichten, oder dazu verpflichten, den zuständigen Behörden auf Verlangen Informationen zu übermitteln, anhand deren die Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Speicherung geschlossen haben, ermittelt werden können.
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