Die Vertragsparteien erkennen an, dass Dritte die Dienste von Vermittlern für Tätigkeiten nutzen können, die gegen das jeweilige interne Recht der Vertragsparteien verstoßen. Um dieser Möglichkeit Rechnung zu tragen, führt jede Vertragspartei für Anbieter von Vermittlungsdiensten Haftungsmaßnahmen gemäß diesem Unterabschnitt ein oder hält solche Maßnahmen aufrecht.
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